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  • · Nachricht · Strafprozess

    Selbstständiges Einziehungsverfahren ist eigene Angelegenheit

    | Welche Gebühren im selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 422 StPO) neben der Nr. 4142 VV RVG entstehen, ist für den Beistand des Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Für den Rechtsanwalt, der zuvor bereits in einem eingestellten Ermittlungsverfahren tätig war, können ggf. noch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren entstehen (LG Bremen 17.2.22, 5 Qs 321/21 5 Qs 488/21, Abruf-Nr. 233471 ). |

     

    Denn bei dem selbstständigen Einziehungsverfahren handelt es nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG wie das eingestellte Strafverfahren und ist eigenständig abzugelten (so bereits auch AG Bremen AGS 21, 400). Das LG überträgt insofern die zur gleichgelagerten Problematik in Bußgeldsachen und zur Nr. 5116 VV RVG ergangene Rechtsprechung (LG Karlsruhe AGS 13, 230; LG Oldenburg RVG prof. 13, 153; LG Stuttgart RVG prof. 20, 131; LG Trier RVG prof. 17, 102; a. A. OLG Karlsruhe AGS 13, 173; LG Koblenz 18, 494) auf den Bereich der Strafsachen. Das ist zutreffend, denn eine Vergütung lediglich anhand der als Wertgebühr ausgestalteten Einziehungsgebühr würde der gesetzlichen Stellung und Interessenlage der Einziehungsbeteiligten nicht gerecht. Letztendlich könnte sonst der Verteidiger von Einziehungsbeteiligten nur mit einer angemessenen Vergütung rechnen können, wenn der Wert des Einziehungsgegenstands ausreichend hoch ist, um ggf. auch umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeiten abzudecken.

     

    Beachten Sie | Grundsätzlich kann auch die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen ‒ allerdings nur, wenn der Rechtsanwalt den Betroffenen nicht zuvor bereits im Strafverfahren vertreten hat, da es sich insoweit um denselben Rechtsfall i. S. d. Nr. 4100 VV RVG handelt.

    Quelle: ID 48973265