· Fachbeitrag · Strafprozess
Verfahrensverbindung: Gebühren und das Verhältnis von Grund-und Verfahrensgebühr?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die Frage, welche Gebühren der (Pflicht-)Verteidiger nach einer Verbindung von Verfahren erhält, wird in der Praxis nicht immer richtig beantwortet. Teilweise tun sich die Gerichte auch mit der richtigen Einordnung des Verhältnisses von Grund- und Verfahrensgebühr schwer. Dazu hat das OLG Celle Stellung genommen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gegen den Angeklagte wurde mehrfach wegen gleich gelagerter Betrugsvorwürfe über die Internetplattform eBay ermittelt. Nachdem das AG in dem ersten Verfahren auf Antrag des Verteidigers den Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt hatte, regte die Staatsanwaltschaft an, 16 weitere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Sie hatte diese Verfahren zum Teil von anderen Staatsanwaltschaften übernommen und dem Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt (26.1.22, 2 Ws 19/22, Abruf-Nr. 229069).
Daraufhin wurden die Verfahren zu insgesamt sechs Verfahren verbunden und sukzessive zum AG angeklagt. Dabei wurde jeweils eines der Verfahren als sog. führendes Verfahren bestimmt, zu dem die Akten der hinzuverbundenen Verfahren als Fallakten genommen wurden. Beim AG wurden die nachträglich eingegangenen Anklagen zum Verfahren der ersten Anklage verbunden und fortwährend als „Sonderhefte“ mit Fallakten geführt. Im Zuge der sukzessiven Anklageerhebung entschied das AG mehrfach, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigung gemäß § 46 Abs. 6 S. 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden.
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