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„Verhandeln“ im Haftprüfungstermin setzt „mehr“ voraus
| Macht der Verteidiger für den Haftprüfungstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG geltend, muss in dem Termin „verhandelt“ worden sein (LG Augsburg 23.11.23, 8 Qs 307/23, Abruf-Nr. 243083 ). |
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Beschuldigte in einem Vorführungstermin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt. Das sei Verhandeln i. S. d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG. Wird über die Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt, entstehe die Terminsgebühr. Vom Gebührentatbestand sollen alle (Verkündungs-)Termine erfasst werden, in denen mehr geschieht als die bloße Verkündung eines Haftbefehls (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 223; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4102 Rn. 13 ff.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)