· Fachbeitrag · Strafprozessrecht
Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nimmt die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück. Der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Antragstellung beauftragt worden ist, verdient eine Verfahrensgebühr. Er muss nach dem LG Nürnberg-Fürth dafür aber eine dem Abgeltungsbereich der Nr. 4104 VV RVG unterfallende Tätigkeit erbracht haben. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach der Korrespondenz des Verteidigers mit Gericht und Staatsanwaltschaft nahm der Staatsanwalt den Strafbefehlsantrag zurück. Daraufhin telefonierte der Verteidiger mit diesem und das Verfahren wurde ohne weitere Ermittlungen gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Das LG Nürnberg-Fürth gewährte dem Verteidiger dafür keine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG (13.10.20, 7 Qs 56/20, Abruf-Nr. 220888). Das Telefonat und das sich daran anschließende Gespräch mit dem Mandanten über die Einstellung seien gebührenrechtlich bereits mit der Nr. 4141 VV RVG abgegolten.
Relevanz für die Praxis
Es trifft zu, dass das Verfahren infolge der Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls wieder in das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren) zurückversetzt wird. Es hatte bereits ein gerichtliches Verfahren begonnen und deshalb war eine Gebühr nach Nr. 4106 VV RVG angefallen. Dem Verteidiger steht zusätzlich die Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG zu, weil er nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls anschließend im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., RVG VV 4104, Rn. 4 m. w. N.).
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