· Fachbeitrag · Strafprozessrecht
Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nimmt die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision vor Begründung der Revision zurück, bekommt der Verteidiger, der im Revisionsverfahren bereits tätig geworden ist, nach dem LG Detmold für seine Tätigkeit eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nachdem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, begann der Verteidiger, eine Gegenerklärung vorzubereiten. Er informierte den Mandanten über das Rechtsmittel und den Gang des Revisionsverfahrens. Außerdem schätzte er die Erfolgsaussichten und die Auswirkungen auf die Bewährungsstrafe des Mandanten ein. Dies reicht für eine Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren (LG Detmold 18.12.20, 23 Qs 142/20, Abruf-Nr. 220890).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist in den vom LG angesprochenen Punkten zutreffend (vgl. dazu eingehend Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4130 Rn. 29 und Nr. 4124 VV Rn. 28 ff. ‒ auch mit weiteren Nachweisen zu abweichender Rechtsprechung):
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