· Fachbeitrag · Strafrecht
Gegenstandswert einer Fälschung ist gleich null
| Hat ein gefälschter ausländischer Führerschein einen Verkehrswert? Zu dieser für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bedeutsamen Frage hat sich jetzt das LG Frankfurt/Oder geäußert und zu Recht einen objektiven Verkehrswert und damit einen Gegenstandswert verneint (20.3.23, 22 Qs 1/23, Abruf-Nr. 235603 ). |
Die anwaltlichen Tätigkeiten i. S. v. Nr. 4142 VV RVG seien darauf gerichtet, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu sichern. Dabei komme es maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände und die im legalen Handel zu erzielenden Preise an (OLG Frankfurt/Main AGS 22, 287; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., VV 4142 Rn. 19, 20). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibe, wie etwa Falschgeld, unversteuerte und unverzollte Zigaretten und illegale Betäubungsmittel, hätten keinen anerkannten objektiven Verkehrswert.
Beachten Sie | Die Frage des Gegenstandswerts des gefälschten Führerscheins ist von der um die Einziehung eines echten Führerscheinformulars etwa nach §§ 69, 69a StGB zu unterscheiden. Dort geht es um eine „echte Fahrerlaubnis“ (AG Freiburg 6.11.20, 4 C 1193/20, Abruf-Nr. 219360; a. A. AG Amberg RVG prof. 22, 36; LG Amberg AGS 22, 31).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)