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Kosten- und Auslagenentscheidung bei Freispruch des Angeklagten
| Auch wenn der Angeklagte freigesprochen wird, darf der Verteidiger nicht vergessen, das Urteil auf eine zutreffende Auslagenentscheidung hin zu prüfen und ggf. sofortige Beschwerde einzulegen (OLG Hamm 16.11.21, III-3 Ws 433/21, Abruf-Nr. 227274 ). |
Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücken, dass ein Dritter und ‒ wie im Fall des Freispruchs ‒ die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten tragen muss (vgl. OLG Hamm 29.11.00, 2 Ws 316/20). Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dafür reicht aber nicht der Urteilsspruch: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“
Die Entscheidung bringt insofern nichts Neues, ist aber ein „Reminder“. Denn sie erinnert daran, dass der Verteidiger sich bei einem Freispruch die Kosten- und Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils sehr genau im Hinblick darauf ansehen muss, ob dort hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten enthalten ist. Ohne die können die notwendigen Auslagen nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)