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  • · Nachricht · Strafverfahren

    Terminsgebühren bei Fortsetzungsterminen

    | Die Terminsgebühr in Strafverfahren richtig zu bemessen, bereitet immer wieder Probleme. Das OLG Düsseldorf hat nun Kriterien für die Bemessung bei Fortsetzungsterminen an die Hand gegeben. |

     

    Im Fall des OLG (19.5.17, 1 Ws 2/17, Abruf-Nr. 200763) wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt macht als Pflichtverteidiger, zu dessen Gunsten 12.897,70 EUR festgesetzt worden sind, die höheren Gebühren eines Wahlverteidigers geltend. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

     

    Grundlage der Gebührenbemessung ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG das Bestimmungsrecht des Anwalts. Nach diesen Bemessungskriterien hat das OLG die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Terminsgebühren gemäß Nr. 4120 VV RVG als überhöht angesehen. Ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist dabei für das OLG die Dauer der Verhandlung. Dabei geht das OLG von folgender Abstufung aus:

     

    • Abstufung

    Hauptverhandlung

    bis zu 1 Stunde

    1,5-fache Mindestgebühr

    195 EUR

    Hauptverhandlung

    bis zu 2 Stunden

    3-fache Mindestgebühr

    390 EUR

    Hauptverhandlung

    bis zu 4 Stunden

    Mittelgebühr

    424 EUR

    Hauptverhandlung

    bis zu 5 Stunden

    5-fache Mindestgebühr

    650 EUR

     

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG die Gebühren berechnet. Danach ergab sich eine Differenz gegenüber den im Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts zugrunde gelegten Werten in Höhe von insgesamt 2.310 EUR, sodass sich die Summe der Gebührenpositionen entsprechend dem Antrag des Rechtsanwalts auf 10.734,28 EUR belief.

     

    PRAXISTIPP | Wollen Sie die Entscheidung nutzen, müssen Sie Folgendes berücksichtigen: Sie betrifft die Fortsetzungshauptverhandlung gemäß Nr. 4120 VV RVG, somit die in Nr. 4118 VV RVG genannten Verfahren.

     

    Zudem hat das OLG nur auf die Terminsdauer abgestellt, nicht aber auch auf andere Bemessungskriterien, die auch für die Höhe der Gebühr von Bedeutung sind (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 69 ff.), wie z. B. die Bedeutung der Angelegenheit und auch Vorbereitung und Nachbereitung des Termins. Das ist leider an der Entscheidung zu bemängeln.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 91 | ID 45235672