· Nachricht · Strafverteidigung
Wer nicht „verzichtet“, bekommt auch Gebühren
| Nachdem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, einigten sich die Verfahrensbeteiligten auf einen Verteidigerwechsel. Das Gericht hatte bereits signalisiert, zuzustimmen, sofern entstandene Gebühren nicht erneut verlangt werden. Doch beide Verteidiger verzichteten nicht auf ihre Gebühren. Damit muss der Verteidiger seine volle Vergütung bekommen (LG Darmstadt 18.2.20, 2 Qs 14/20, Abruf-Nr. 215250 ). |
Da das AG offensichtlich davon ausging, dass vorliegend nur ein „einvernehmlicher“ Wechsel stattfinden kann (beide Verteidiger und Beschuldigter sind einverstanden, dass keine zusätzlichen Kosten oder Verfahrensverzögerung entstehen), hätte es den Wechsel ablehnen müssen, so das LG. Angesichts der zeitnahen Verteidigungsanzeige des Zweitanwalts nur vier Tage nach dem Termin hätte das Gericht der Fairness halber auch nach altem Recht den gewünschten Anwalt beiordnen müssen, ohne dass es dabei auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel ankam. Dies gälte erst recht nach der neuen Rechtslage vor dem Hintergrund des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Fassung vom 10.12.19 (gültig seit 13.12.19).
Weiterführende Hinweise
- Terminsgebühr bei Verzicht auf mündliche Verhandlung, RVGprof 19, 195
- Wenn zwischen Mahn- und Hauptsacheverfahren der Anwalt wechselt ... RVGprof 18, 118