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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streitwert für Fahrtenbuchauflage darf Streitwert für Entzug der Fahrerlaubnis nicht übertreffen

    Bei der Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage von mehr als einem Jahr ist nur für das erste Jahr vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.04 (NVwZ 04, 1327) auszugehen, jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist nur noch teilweise auf dieser Grundlage streitwerterhöhend zu berücksichtigen (VGH Hessen 20.1.12, 2 E 1890/11, Abruf-Nr. 120926).

    Sachverhalt

    Gegen den Antragsteller ist eine Fahrtenbuchauflage von 36 Monaten angeordnet worden. Dagegen wendet er sich mit Klage und Eilverfahren. Das VG hat den Streitwert für das Eilverfahren - auf Grundlage eines angenommenen Streitwerts für das Hauptsacheverfahren von 14.400 EUR - mit 7.200 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim VGH Erfolg.

     

    Entscheidung

    Bei der nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung erforderlichen Ermessensausübung orientiert sich der Senat in seiner ständigen Spruchpraxis regelmäßig am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.04 (NVwZ 04, 1327). Begründung: So richtet sich die Streitwertbemessung an einem möglichst einheitlichen und für die Beteiligten schon bei Einleitung eines Verwaltungsstreitverfahrens voraussehbaren Maßstab aus. Dieser Katalog sieht für den Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Orientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt pro Monat angeordneter Dauer den Betrag von 400 EUR für die Streitwertbemessung an (Nr. 46.13 des Katalogs). Damit wird in der größten Zahl der Fälle, in denen die Fahrtenbuchauflage für 6 oder 12 Monate festgesetzt wird, eine angemessene Streitwertfestsetzung erreicht. In dieser weit überwiegenden Zahl der Fälle wird das objektive Interesse an der Anfechtung der Fahrtenbuchauflage noch geringer bewertet als der Auffangstreitwert, der etwa für die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B angenommen wird (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs).