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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    AG Moers: 30 Minuten-Termin rechtfertigt Mittelgebühr

    | In einem aktuellen Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) hat das AG Moers (23.10.14, 610 Cs-803 Js 601/13-194/13) den Ansatz der Mittelgebühr (Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG) in Höhe von 275 EUR nach § 14 RVG für einen Verhandlungstermin von 30 Minuten als billig angesehen. |

     

    Der KFB führt dazu aus:

     

    … In dem vorliegenden Verfahren vor dem Strafrichter ging es um den Straftatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.

     

    In der Verhandlung wurde über den Einspruch gegen den Strafbefehl verhandelt, in dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR festgesetzt war und dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

     

    Das Verfahren hatte für den Angeklagten eine erhebliche Bedeutung … Die Verhandlungsdauer ist mit 30 Minuten noch als durchschnittlich für einen Termin vor dem Strafrichter anzusehen. Aber selbst, wenn auf Grund der Verhandlungsdauer ein eher leicht unter dem Durchschnitt liegender Zeitaufwand angenommen würde, ist jedoch in Verbindung mit der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten insgesamt von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen. Der Ansatz der Mittelgebühr ist daher als billig anzusehen, insbesondere wenn eine Abweichung bis zu 20 Prozent noch als verbindlich anzusehen ist …

     

    Einsender: RA Karim Scharifi, Kempen

     

    Weiterführender Hinweis

    • Burhoff RVG prof. 13, 124 - Rechtsprechungsübersicht zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren

     

    Quelle: ID 43045720