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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Keine Terminsgebühr im Verständigungsverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren entsteht keine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG (OLG Saarbrücken 8.8.11, 1 Ws 89/11, Abruf-Nr. 120530).

    Sachverhalt

    Der Verteidiger hat in dem Strafverfahren an einem Termin gemäß § 202a StPO teilgenommen, der mit dem Ziel einer Verständigung durchgeführt worden ist. Dafür hat er vergeblich die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG begehrt. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die geltend gemachte (Vernehmungs)Terminsgebühr erfasst nicht die Teilnahme an einem Erörterungstermin nach § 202a StPO. Eine Gebühr für die Teilnahme an einem solchen Termin ist in Nr. 4102 VV RVG nicht vorgesehen. Diese Vorschrift findet nach dem Gebührentatbestand keine Anwendung und ist auch nicht durch die Neuregelungen in der StPO erweitert worden. Auch eine analoge Anwendung der Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG kommt nicht in Betracht. Bei der Vorschrift Nr. 4102 VV RVG handelt es sich schon um eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle enthält.