· Fachbeitrag · Übungen zur Abrechnungspraxis
Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger, oder: Wirkt die Pflichtverteidigerbestellung zurück?
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die sog. Erstreckung des § 48 Abs. 6 RVG in der Abrechnungspraxis richtig umzusetzen, ist häufig schwierig. Die folgenden sechs Übungen helfen, alles richtig zu machen. |
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Rechtsanwalt R ist zunächst Wahlverteidiger und verteidigt den Beschuldigten von Beginn an. Er wird im gerichtlichen Verfahren während bereits laufender Hauptverhandlung, die bei der Strafkammer stattfindet, am vierten Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger bestellt. Welche gesetzlichen Gebühren kann R abrechnen?
Lösung: Maßgeblich ist § 48 Abs. 6 S. 1 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt, wenn er im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt wird, seine Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung. Das bedeutet:
Diese kann er über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG alle als gesetzliche Gebühren (also alle i. H. d. Pflichtverteidigergebühren) geltend machen (OLG Schleswig SchlHA 06, 301). |
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Rechtsanwalt R hat im Fall 1 im Ermittlungsverfahren 400 Kopien angefertigt. Er fragt, ob er die dafür entstandenen Kosten aus der Staatskasse ersetzt verlangen kann?
Lösung: Ja. § 48 Abs. 6 RVG spricht von der „Vergütung“ des Rechtsanwalts. Darunter sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“ zu verstehen. |
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