· Fachbeitrag · Vergütungsfestsetzung
Trotz verspäteter Zahlung durch die Landeskasse bekommt der Anwalt keine Verzugszinsen
| In der Praxis kommt es vor, dass Vergütungsfestsetzungsanträge nicht immer zeitnah bearbeitet werden. Fraglich ist, ob Rechtsanwälte in solchen Fällen eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB i. H. v. 40 EUR oder eine Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geltend machen können. Das LAG Sachsen-Anhalt hat dies verneint. |
Entscheidungsgründe
Nach dem LAG Sachsen-Anhalt ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu verzinsen (13.10.20, 4 Ta 71/20, Abruf-Nr. 219482). Der Grund ist: Es scheidet schon die Verzinsung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts aus, weil es dafür im RVG keine Anspruchsgrundlage gibt. Dies gilt erst recht für den Unterfall der gesetzlichen Verzinsung bei Verzug, also für die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB.
Relevanz für die Praxis
Nach dem BGH ist eine Vergütung grds. beschleunigt festzusetzen (Rpfleger 15, 222). Allerdings sehen die §§ 48 ff. RVG keine Verzinsung oder Verzugspauschale vor. Denn durch die fehlende Verweisung auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG hat der Gesetzgeber nicht nur einen Verzinsungsanspruch, sondern auch sonstige Verzugsansprüche ausgeschlossen.
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