· Fachbeitrag · Sozialgerichtsbarkeit
Bei Betragsrahmengebühren Vorschuss auf PKH-Vergütung beantragen
| Vorschusszahlungen von beigeordneten Anwälten auf ihre PKH-Vergütung spielen eine eher untergeordnete Rolle. Wenn überhaupt, wird dies überwiegend in familien- oder strafrechtlichen Verfahren beantragt. Das BSG hat jetzt aber festgestellt: Dem Anwalt steht ein solches Vorschussrecht auch bei Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Verfahren zu. Dabei ist i. d. R. bei sog. Normalfällen von einer Mittelgebühr auszugehen. |
Relevanz für die Praxis
Vorschusszahlungen im Rahmen von PKH/VKH bedeuten für Anwälte eine Sicherung des eigenen Vergütungsanspruchs sowie einen Liquiditätsgewinn. Wird der Vorschuss nämlich nicht beantragt, finanziert der Anwalt letztlich seinen PKH-/VKH-Vergütungsanspruch vor. Gerade bei langwierigen Verfahren ist dies bedeutsam. Denn die Anwaltsvergütung wird in gerichtlichen Verfahren regelmäßig erst bei Beendigung des Rechtszugs fällig (§ 8 Abs. 1 S 2 RVG). Dies kann sich Jahre hinziehen, ebenso die Auszahlung der PKH/VKH.
Das BSG stellt klar: Gemäß § 47 RVG hat ein Rechtsanwalt auf seine entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse auf einen angemessenen Vorschuss. Insoweit wird bei Rahmengebühren in der Regel die Mittelgebühr als angemessen angesehen (BSG 25.4.18, B 5 R 22/18 B, Abruf-Nr. 205315). Die Angemessenheit ist aber einzelfallbezogen zu betrachten und bei der Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg 2.11.12, L 3 SF 206/12 E; Bayerisches LSG RVGreport 10, 216).
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