· Fachbeitrag · Vergütungspraxis
Bei Teilerfolgen kann der Verteidiger nach der Differenztheorie abrechnen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Bei „Teilerfolgen“ im Strafverfahren wird auch ein Teil der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Bei der Frage, wie der Verteidiger in solchen Fällen gegenüber der Staatskasse abrechnen kann, hat sich das LG Köln für die Differenztheorie entschieden. |
Entscheidungsgründe
Bei „Teilerfolgen“ im Strafverfahren wird der Angeklagte zum Teil frei gesprochen oder es wird nur wegen eines Teils der angeklagten Taten das Hauptverfahren eröffnet. Für die Vergütung des Verteidigers kommt hier i. d. R. die Differenztheorie zur Anwendung (LG Köln 24.9.20, 120 Qs 60/20, Abruf-Nr. 219906). Diese kommt immer zum Tragen, wenn Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Kostenträger nach sich ziehen.
Hauptanwendungsfall ist der Teilfreispruch. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Differenztheorie auch gilt, wenn weitere Tatvorwürfe vor Erhebung der Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. In einem solchen Fall besteht in begrenztem Umfang und losgelöst von dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Erstattungsmöglichkeit lediglich in der Form eines Schadenersatzanspruchs nach den Vorschriften des StrEG. Es fehlt an einer Vorschrift, die der Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten aufbürdet. So muss gelten, was gilt, wenn vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft einzelne Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt werden.
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