· Fachbeitrag · Verweisung und Zurückverweisung
So wirken sie sich auf die Gebühren aus
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg
| In der folgenden Checkliste werden Fragen zu Verweisung und Zurückverweisung beantwortet und danach an Beispielen gezeigt, worauf bei der Abrechnung zu achten ist. |
Checkliste / Allgemeine Fragen | |
Frage | Antwort |
| Ja, in § 20 S. 1 RVG. Sie stellt eine Ergänzung zu § 15 RVG dar. |
| Nach § 20 S. 1 RVG bilden die Verfahren vor dem verweisenden bzw. abgebenden und dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug und damit eine Angelegenheit. Praxishinweis: Folge dieser Regelung ist, dass die Gebühren grds. nur einmal entstehen (Burhoff, in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20]. Rn. 1631). |
| Erfasst werden Verweisungen/Abgaben innerhalb derselben Instanz
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| Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kennt die StPO nicht. In den Fällen der örtlichen Unzuständigkeit muss vielmehr die Anklage beim örtlich unzuständigen Gericht zurückgenommen und beim zuständigen Gericht neu erhoben werden. Praxishinweis: Es handelt sich aber auch dann nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten, da im Ergebnis doch nur eine „Verweisung“ vorliegt. Hinzu kommt, dass das Verfahren in derselben Instanz anhängig bleibt (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Verweisung/Abgabe, § 20, Rn. 1644). |
| Die Fälle sind in § 20 Satz 2 RVG geregelt. Rechtsfolge ist danach, dass das Verfahren nach der Verweisung/Abgabe einen neuen Rechtszug bildet (zur Zurückverweisung s. unten Ziffer 9 ff.). Praxishinweis: In den Fällen entstehen die Gebühren nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG noch einmal (vgl. Beispiel 4). |
| Nein, es gilt § 15 Abs. 4 RVG. Einmal entstandene Gebühren bleiben dem Anwalt erhalten. Das gilt auch für die Höhe der Gebühren (vgl. Fall 3). Ist es durch die Abgabe/Verweisung zu einem Wechsel bei der Ordnung des Gerichts gekommen (AG/LG bzw. LG/AG), entsteht die gerichtliche Verfahrensgebühr immer aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (LG Bad Kreuznach AGS 11, 435). |
| Ja, allerdings nur im gerichtlichen Verfahren, nicht bei Abgabe von einer Verwaltungsbehörde an eine andere. Aber auch in den Fällen, wird i.d. Regel vor und nach der Abgabe dieselbe Angelegenheit vorliegen, sodass die Gebühren nicht noch einmal entstehen. |
| Ja. |
| Nein. Die Zurückverweisung ist in § 21 RVG geregelt. Dieser ergänzt § 15 Abs. 2 S. 2 RVG und grenzt den Begriff des Rechtszugs für den Fall der Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht weiter ein. |
| Nach § 21 RVG wird das Verfahren nach der Zurückverweisung als eigener Rechtszug behandelt. Das hat zur Folge, dass die nach einer Zurückverweisung vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten besonders honoriert werden. Er verdient also die Gebühren im nachfolgenden Verfahren gesondert und zusätzlich zu den Gebühren, die bereits im vorhergehenden Verfahren entstanden sind (OLG Düsseldorf StV 93, 653; vgl. Beispiel 7). Das gilt auch für die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (LG Dresden AGS 06, 169). |
| Unter Zurückverweisung versteht man eine den Rechtsmittelzug beendende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, die einem im Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überlässt. Der Begriff der Zurückverweisung muss nicht zwingend gebraucht werden. Die Sache muss durch ein Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des zuvor mit der Sache befassten Gerichts in die Rechtsmittelinstanz gelangt sein; also durch Berufung, (Sprung-)Revision, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Bei Beschwerden gilt dies nur, wenn durch die Beschwerde auch die Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangt ist. Um eine Zurückverweisung i.S. des § 21 RVG handelt es sich nicht, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet hat. |
| Nein, das ist keine Zurückverweisung i.S. des § 21 RVG. |
| Grundsätzlich ja, § 21 RVG gilt aber nicht, wenn die Straf- oder Bußgeldsache vom Gericht an die StA oder die Bußgeldbehörde zurückgegeben wird (z.B. nach § 69 Abs. 5 OWiG). Eine entstandene Mehrarbeit ist über § 14 Abs. 1 RVG zu honorieren. |
| Ja. |
| Nein |
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Gegen den Beschuldigten B ist beim Schöffengericht/AG ein umfangreiches Verfahren wegen Verkehrsstraftaten anhängig. Das Verfahren wird nach Anklageerhebung vom AG gemäß § 225a Abs. 1 StPO der Strafkammer beim LG vorgelegt, die es übernimmt. Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
Lösung/Abrechnungshinweise: Bei Verweisung/Abgabe handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit. Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht daher nur einmal, allerdings aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (LG Bad Kreuznach AGS 11, 435) - hier das LG. Die Verweisung hat auf die bereits entstandene Grundgebühr Nr. 4100 V RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass sie bei der Verweisung/Abgabe bereits entstanden waren, ist ihre Höhe von der Ordnung des Gerichts unabhängig. Entstanden sind also
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