Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vollmacht

    Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht

    | Das Bußgeldverfahren war eingestellt worden. Der Verteidiger hatte dann gegenüber der Staatskasse, der die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden waren, Kostenerstattung beantragt. Die Bezirksrevisorin wandte eine, dass dem Verteidiger ein eigenes Antragsrecht nicht zustehe. Er hat dann die ihm erteilte Vollmacht vorgelegt, die eine Vorausabtretung enthielt. Die Bezirksrevisorin machte nun geltend, die Abtretung sei unwirksam. Sie monierte, diese sei zu unbestimmt, da die Angelegenheit, in der der Verteidiger tätig geworden sei, nicht mit dem gerichtlichen Aktenzeichen bezeichnet werde. Das AG hat die Kosten nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG Köln Erfolg (13.8.19, 323 Qs 87/19, Abruf-Nr. 211206 ). Es hat die Abtretung als wirksam angesehen. |

     

    Der Verteidiger hatte die „Vollmacht“ wegen „VOWi vom 24.4.18“ vorgelegt. Unter Nr. 1 befand sich dort am Ende in Fettdruck der Passus „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an die o. g. Rechtsanwälte zur Sicherung deren jeweiliger Honoraransprüche abgetreten.“ Aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers ‒ hier des Verteidigers ‒ handelt es sich nach Auffassung des LG gemäß §§ 133, 157 BGB dabei um ein Abtretungsangebot künftiger Kostenerstattungsansprüche, die dieser auch nach seinem Vorbringen angenommen hat. Einer Unterschrift des Beschwerdeführers unter der Vollmachtsurkunde bedarf es nach § 151 S. 1 BGB zur Annahme dabei nicht. Denn die Vorausabtretung künftiger Ansprüche ist anerkannt, soweit sie so beschrieben ist, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar ist. Insofern ist es dem Betroffenen und dem Verteidiger wegen der Bezeichnung als „VOWi vom 24.4.18“ klar gewesen, aus welchem künftigen Bußgeld- und Gerichtsverfahren ein solcher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse folgen würde. Dass es Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien gegeben hätte, ist nicht erkennbar.

     

    Die Formularklausel verstößt auch nicht gegen § 305c BGB. Insofern geht § 43 RVG davon aus, dass der Betroffene seinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Anwalt abtreten kann. Eine solche Abtretung ist nicht so ungewöhnlich, dass der Betroffene mit einer solchen Klausel nicht rechnen müsste. Dies gilt auch für die Aufnahme der Abtretungsklausel in die Vollmachtsurkunde. Den teilweise erhobenen Bedenken dahin gehend, dass innerhalb einer einseitigen Vollmachtserteilung ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags versteckt würde, ist hier dadurch begegnet, dass diese Passage im Fettdruck hervorgehoben wurde. Aufgrund dieser konkreten Gestaltung ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Klausel für den Betroffenen erkennbar und nicht überraschend gewesen ist.

     

    Die Vorausabtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht haben schon einige OLG als wirksam angesehen (OLG Rostock JurBüro 18, 353; OLG Nürnberg RVG prof. 15, 119; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., § 43 Rn. 12). Sie wird auch nicht als überraschend i. S. v. § 305c BGB bewertet, wenn durch Hervorhebungen auf die Abtretung hingewiesen wird. Das war hier der Fall, sodass das immer wieder auftretende „unwürdige Theater“ der Staatskasse bei Kostenerstattungsansprüchen unverständlich ist.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 184 | ID 46125662