· Fachbeitrag · Vorbereitendes Verfahren
Anwaltsgebühren rund um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Für den Rechtsanwalt/Verteidiger ist im Strafverfahren das Ermittlungsverfahren i.d. Regel Beginn, nicht selten aber auch schon Ende seiner Tätigkeit für den Mandanten. Es stellt sich dann die Frage, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit eigentlich angefallen sind. Diese werden hier anhand einiger Beispiele vorgestellt. Der Beitrag wird fortgesetzt. |
1. Allgemeines
Bei der Abrechnung sind folgende allgemeine Punkte zu beachten: Das vorbereitende Verfahren ist eigenständig geregelt. Es ist nicht an die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens angebunden.
Das vorbereitende Verfahren ist m.E. gegenüber dem (späteren erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S. des § 15 RVG. Das ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten. Die h.M. geht davon aus, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. dazu die Darstellung des Streitstands bei Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 90 m.w.N. aus der Rspr. und Lit. auch zur anderen Auffassung). Das hat gegebenenfalls Auswirkungen auf den mehrmaligen Anfall der Gebühr Nr. 7002 VV RVG.
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