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  • · Nachricht · Vorverlegter Termin

    Terminsgebühr auch beim geplatzten Termin

    | Der RA muss nicht immer am Termin teilnehmen, damit für ihn die Terminsgebühr anfällt, hat jüngst das LG Dortmund klargestellt (9.2.16, 34 Qs 110 Js 265/15). |

     

    Leitsatz

    Eine Terminsgebühr ist zumindest in entsprechender Anwendung der Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG entstanden, wenn das Gericht dem Verteidiger die Teilnahme am Termin zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mehr zu der Entscheidung und zum geplatzten Termin demnächst in RVG prof.
    Quelle: ID 43933094