· Fachbeitrag · Zeittaktklausel
Wirksamkeit einer Zeittaktklausel
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Es wird an der Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Zeittaktklausel, die die Aufrundung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, unwirksam ist (OLG Düsseldorf 7.6.11, 24 U 183/05, Abruf-Nr. 113380). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten schon seit einigen Jahren um Verteidigerhonorar. Im Streit sind jetzt noch rund 14.000 EUR zuzüglich Zinsen. Das OLG Düsseldorf musste, nachdem seine zweite Berufungsentscheidung (AGS 10, 109 m. abl. Anm. Schons) vom BGH (erneut) aufgehoben worden ist (RVG prof. 11, 76) nun noch einmal über die dem klagenden Rechtsanwalt noch zustehenden Beträge befinden. Im Streit war zwischen den Parteien u.a. auch eine Zeittaktklausel von 15 Minuten. Die Klageabweisung im vorhergehenden Urteil hatte das OLG u.a. auch mit der Unwirksamkeit dieser Klausel begründet. Dies war vom BGH wegen nicht ausreichender Feststellungen dazu beanstandet worden. Die grundsätzliche Frage der Wirksamkeit einer solchen Klausel hatte der BGH offen gelassen. Das OLG hat jetzt noch einmal zu der Zeittaktklausel Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hält ausdrücklich an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Aufrundung von Zeittakten in dem Umfange und in der Weise, wie das die hier in Rede stehende Zeittaktklausel zulässt, zu deren Unwirksamkeit führt. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand bietet jedoch keinen Anlass, sich mit dieser Frage erneut auseinander zu setzen. Der BGH hat in seinem Urteil Feststellungen des OLG dazu vermisst, dass die vom Kläger abgerechneten Zeittakte auf einer Aufrundung beruhen. Der Senat hat dazu nähere Feststellungen deshalb nicht für notwendig gehalten, weil mit Blick auf die vereinbarte Zeittaktklausel, die eine Aufrundung gestattet, eine von dieser vertraglich vereinbarten Gestaltung abweichende Abrechnungspraxis fern gelegen hat. Der Senat ist indes an die abweichende Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden. Die Parteien haben dazu im dritten Durchgang des Berufungsverfahrens nicht mehr näher vorgetragen, insbesondere hat der Beklagte nicht behauptet, dass die abgerechneten Zeittakte auf deren Aufrundung beruhen. Es kann daher im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeittakte abweichend von der vertraglich vereinbarten Gestattung nicht auf einer Aufrundung, sondern auf einer Abrundung beruhen. Eine solche Abrechnungspraxis indes belastet den Beklagten nicht, sondern begünstigt ihn vielmehr.
Praxishinweis
Das Urteil ist (hoffentlich) der Schlusspunkt in einem Zivilrechtsstreit, in dem das OLG Düsseldorf insgesamt dreimal entschieden hat und es außerdem zu zwei Revisionsentscheidungen des BGH gekommen ist (vgl. zuletzt RVG prof. 11, 76). Die Fragen der Wirksamkeit und Überprüfbarkeit der Vergütungsvereinbarung haben, da das Revisionsurteil des BGH für das OLG Düsseldorf bindend war, keine Rolle mehr gespielt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es nach Auffassung des OLG zulasten des abrechnenden Rechtsanwalts geht, wenn ein mit einem Zeithonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen ist, die Kostenrechnung sei entsprechend zu kürzen. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben aber - so das OLG - nur Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist. Das war hier (noch) nicht der Fall.
Obwohl es nicht darauf ankam, hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich an seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von 15-Minuten-Zeittaktklauseln festgehalten. Andere Gerichte sind in der Beurteilung von deren Zulässigkeit großzügiger (OLG Schleswig AGS 09, 209; LG München AGS 10, 284). Der BGH hat die Frage offen gelassen (AGS 09, 209). Wegen der unklaren Rechtslage sollte der Verteidiger mit Zeittaktklauseln vorsichtig sein (vgl. aber auch OLG Düsseldorf AGS 11, 366, wonach die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen worden ist, die vorsieht, dass nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeithonorarabrechnung aufgerundet wird.)