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  • · Fachbeitrag · Zitiergebot

    Außergerichtliche Beratung: Abrechnung des Anwalts muss angewandte Vorschriften zitieren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Auch der Rechtsanwalt, der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss in seiner Gebührenrechnung § 34 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit den angewandten Vorschriften des BGB zitieren (AG Remscheid 1.4.15, 8 C 359/14, Abruf-Nr. 144947).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Rechtsanwältin verlangte von der Beklagten, einer früheren Mandantin, offene anwaltliche Vergütungsansprüche für eine Beratung zu Kündigungsfragen auszugleichen. Eine Gebührenvereinbarung war nicht getroffen worden. Nachdem sich der Auftrag erledigt hatte, rechnete die Rechtsanwältin 321 EUR (brutto) ab. Die Abrechnung enthielt die Angaben „Beratung, mehrfach 250 EUR“ sowie „7002 Post- und Telekommunikationspauschale (durch E-Mail) 20 EUR“. Ebenso waren der Nettobetrag und die Umsatzsteuer ausgewiesen.

     

    Die Beklagte zahlte nur einen Teilbetrag. Auf einen Hinweis des Gerichts reichte die Anwältin während des Verfahrens die Kopie einer geänderten Vergütungsrechnung ein. In der geänderten Rechnung gab sie die angewandten Vorschriften, nämlich § 34 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 675, 612 BGB an. Die Klage hatte Erfolg.