· Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr
In Verfallsverfahren mehr verdienen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Im selbstständigen Verfallsverfahren (§ 29a OWiG) entsteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten stets die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG. Ob darüber hinaus weitere Gebühren anfallen, ist umstritten. In diesem Zusammenhang hat das LG Trier anwaltsfreundlich geklärt: Es entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren und nicht nur die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG |
Sachverhalt
Der Verteidiger hatte neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr der Nr. 5116 VV RVG auch die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103, 5109 VV RVG sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG geltend gemacht. Festgesetzt worden ist aber nur die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5116 VV RVG. Sein Rechtsmittel hatte letztlich Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG Trier: Die Verfallsbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5116 VV RVG, sondern auch auf Erstattung weiterer Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Verfahren zu erstatten wären (8.8.16, 1 Qs 32/16, Abruf-Nr. 193372). Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände. Denn die Systematik von Teil 5 VV RVG zeige, dass es sich bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG gerade nicht um die einzige im selbstständigen Einziehungs- und Verfallsverfahren anfallende Sondergebühr, sondern um eine zusätzliche Gebühr handelt, die neben den Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen kann.
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