· Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr
LG Cottbus anwaltsfreundlich
| Wann die zusätzlichen Verfahrensgebühren der Nr. 4141, 5115 VV RVG anfallen, beschäftigt die AG und LG regelmäßig. Das LG Cottbus hat jetzt zur ausreichenden Mitwirkung des Anwalts Stellung genommen: Danach reicht jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus. Es genügt auch, wenn eine Tätigkeit des Anwalts aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und später zur Einstellung führt. |
Im Fall des LG Cottbus war der Anwalt als Verteidiger in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG tätig (11.1.17, 22 Qs 224/16, Abruf-Nr. 193780). Die Betroffene hatte sich durch Schriftsatz des Verteidigers mit der Behauptung eines Nachtrunks eingelassen. Im Hauptverhandlungstermin wurde angeordnet, ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen. Im Nachgang zur Hauptverhandlung machte der Verteidiger weitere Angaben. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Nachtrunkbehauptung zutreffen könne. Das AG hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.
Die Kammer hat dem Verteidiger auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG gewährt. Für eine i. S. d. Nr. 5115 VV RVG ausreichende Mitwirkung des Verteidigers muss dessen Tätigkeit nicht ursächlich für die Einstellung sein. Vielmehr genügt jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit. Unerheblich ist danach, ob das Verfahren auch ohne die Mitwirkung des Anwalts eingestellt worden wäre (KG RVG prof 11, 210).
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der h. M. (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 14; s. BGH RVG prof. 08, 205; OLG Stuttgart RVG prof. 10, 219). Der häufigste Fall der Mitwirkung ist dabei das Einreichen einer Einlassungs- oder Verteidigungsschrift. So lag der Fall auch hier. Denn durch die Einlassung und die im Nachgang der Hauptverhandlung gemachten weiteren Angaben ist das Verfahren gefördert worden, was letztlich zur Einstellung geführt hat, ohne dass es einer erneuten Hauptverhandlung bedurfte.