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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Übergang vom Straf- ins Bußgeldverfahren: Gebührenfestsetzung erfolgreich angegriffen

    • 1.Mit der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG wird lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Entfaltet der Verteidiger darüber hinaus gehende Tätigkeiten, werden diese mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.
    • 2.Die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG entsteht auch, wenn das Strafverfahren eingestellt und anschließend gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgegeben wird.

    (LG Aurich 11.8.11, 12 Qs 113/11, Abruf-Nr. 113379)

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Nachdem der Betroffene einen Anhörungsbogen erhalten hatte, meldete sich der Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Er wies zugleich darauf hin, dass der Vorwurf schon jetzt als unbegründet zurückgewiesen werde, weil der Mandant nichts von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters gewusst habe. Das Verfahren wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und zur Durchführung des Bußgeldverfahrens abgegeben. Dort wurde eine Geldbuße von 90 EUR verhängt. Der Verteidiger legte Einspruch ein. Es fand eine Hauptverhandlung statt, die 25 Minuten dauerte. Es ist ein Zeuge gehört worden. Der Betroffene wurde freigesprochen. Er hat die Erstattung der ihm durch die Beauftragung des Verteidigers entstandenen Gebühren Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4104 VV RVG, Nr. 4141 VV RVG, Nr. 5103 VV RVG, Nr. 5109 VV RVG und Nr. 5110 VV RVG - jeweils in Höhe der Mittelgebühr - beantragt. Vom AG festgesetzt wurde nur eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sowie eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Das Rechtsmittel des Betroffenen hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist nicht (nur) eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG von 85 EUR entstanden. Vielmehr war für die im Strafverfahren erfolgte Einarbeitung eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu gewähren. Im nachfolgenden Bußgeldverfahren entsteht dann nach Nr. 5100 Anm. 2 VV RVG nicht noch einmal eine Grundgebühr. Die Gebühr Nr. 4100 VV ist in Höhe der Mittelgebühr angemessen.