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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei Abschöpfungsmaßnahmen

    | Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Das KG hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob nach revisionsgerichtlicher Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz für den Vollverteidiger nicht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht, sondern auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte in einem BtM-Verfahren jeden der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen alle den erweiterten Verfall von Wertersatz in Höhe von über 250.000 EUR angeordnet. Dieses Urteil ist u. a. auf die Revision des Verurteilten V aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen worden. In der dann im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung durchgeführten neuen dreitägigen Hauptverhandlung, an der auch der Rechtsanwalt teilnahm, wurde im Hinblick auf eine etwaige „Einziehungs- oder Verfallsentscheidung“ nach § 430 Abs. 1 StPO a.F. verfahren, und zwar betreffend den Verurteilten V, der während des gesamten Verfahrens inhaftiert war, verbunden mit der Überbürdung der Kosten des Revisionsverfahrens, während seine notwendigen Auslagen für das Verfahren der Landeskasse auferlegt wurden.

     

    Der Rechtspfleger hat für das Verfahren vor der neuen Strafkammer neben der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4113 VV RVG und drei Terminsgebühren gemäß Nr. 4115 VV RVG festgesetzt. Gegen die Festsetzung dieser Gebühren hat die Bezirksrevisorin Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.