· Fachbeitrag · Abberufungsverfahren
Vorzeitige Abberufung des WEG-Verwalters: So berechnet der BGH den Streitwert
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen (BGH 10.2.12, V ZR 105/11, Abruf-Nr. 121047). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Für die Bemessung des Streitwerts gilt § 49a Abs. 1 S. 1 GKG. Danach ist das hälftige Gesamtinteresse der Parteien anzusetzen, das anhand des Verwalterhonorars für die restliche Vertragslaufzeit geschätzt werden kann. Gedeckelt wird dieser Betrag durch die Obergrenze des fünffachen Interesses des Klägers an der Entscheidung (§ 49a Abs. 1 S. 2 GKG). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, wie das Interesse des Klägers zu bemessen ist:
- Teilweise wird es auf 10 Prozent des gesamten restlichen Honorars geschätzt. Folge ist, dass der fünffache Betrag stets dem hälftigen Gesamtinteresse entspricht.
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