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  • · Nachricht · Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr

    Nebenintervenient bekommt Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten erstattet

    | Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG beanspruchen (OLG Hamburg 18.7.14, 8 W 69/14). |

     

    Die Rechtspflegerin des LG hat zu Recht zu Gunsten der Nebenintervenientin auf Klägerseite für die Beauftragung ihrer nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte während des Revisionsverfahrens eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG festgesetzt.

     

    Der von den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilte Rat, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, geht über die Neben- und Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinaus, weil dieser Rat eine sachliche Prüfung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt.

    Quelle: ID 42944658