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  • · Fachbeitrag · Abrechnungspraxis

    Streit vermeiden: Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Vergütung

    | Zwischen Rechtsanwälten und Mandanten kommt es immer wieder zu Streit, wenn der Mandant trotz Obsiegens nicht alle Kosten vom Gegner erstattet erhält. Dies lässt sich vermeiden. |

     

    • Ausgangsfall

    Kläger K beansprucht über Anwalt A vom Beklagten B 3.000 EUR. Des Weiteren behauptet K eine nicht rechtshängige Forderung von 5.000 EUR. Da sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht einigen, verhandeln sie außergerichtlich weiter. Dies scheitert. B wird verurteilt, 3.000 EUR an K zu zahlen. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Vergütung des A ist K gegenüber wie folgt entstanden:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    aus 3.000 EUR

    261,30 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    242,40 EUR

    503,70 EUR

    gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3

    aus 8.000 EUR

    592,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 8.000 EUR

    547,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002, VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    203,47 EUR

    1.274,37 EUR

     

    Maßgeblich hierfür ist der Anwaltsvertrag. Bei der Erstattung geht es darum, wer die entstandene Vergütung in welcher Höhe dem K zahlen muss. Dies ist B. Er muss dem K die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstatten (§ 91 ZPO).