· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Streit vermeiden: Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Vergütung
| Zwischen Rechtsanwälten und Mandanten kommt es immer wieder zu Streit, wenn der Mandant trotz Obsiegens nicht alle Kosten vom Gegner erstattet erhält. Dies lässt sich vermeiden. |
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Kläger K beansprucht über Anwalt A vom Beklagten B 3.000 EUR. Des Weiteren behauptet K eine nicht rechtshängige Forderung von 5.000 EUR. Da sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht einigen, verhandeln sie außergerichtlich weiter. Dies scheitert. B wird verurteilt, 3.000 EUR an K zu zahlen. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Vergütung des A ist K gegenüber wie folgt entstanden: | ||
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR | 261,30 EUR | |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 5.000 EUR | 242,40 EUR | |
503,70 EUR | ||
gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 8.000 EUR | 592,00 EUR | |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 8.000 EUR | 547,20 EUR | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002, VV RVG | 20,00 EUR | |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 203,47 EUR | |
1.274,37 EUR |
Maßgeblich hierfür ist der Anwaltsvertrag. Bei der Erstattung geht es darum, wer die entstandene Vergütung in welcher Höhe dem K zahlen muss. Dies ist B. Er muss dem K die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstatten (§ 91 ZPO).
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