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  • · Fachbeitrag · Abrechnungssoftware

    Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

    | Oft vertrauen Kostensachbearbeiter „blinde“ der Abrechnungssoftware, statt sich persönlich mit der Vergütungsabrechnung zu beschäftigen. Dies führt in vielen Fällen zu einer falschen Abrechnung, meist zulasten des Anwalts, wie folgender Fall eines Lesers belegt. |

    1. Der Fall des Lesers

    A fordert 3.100 EUR von B. Der Anwalt des B, der X, bestreitet die Forderung in Höhe von 2.100 EUR, schreibt A an und stellt B eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Wert von 2.100 EUR in Rechnung. A beantragt einen Mahnbescheid über 3.100 EUR. X legt gegen die volle Höhe Widerspruch ein. Nach Klageerhebung und Anspruchsbegründung zahlt B und die Sache ist erledigt. Die Anwaltssoftware des X rechnet wie folgt:

     

    • Das errechnete die Software

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 2.100 EUR

    261,30 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 3.100 EUR

    126,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    abzgl. Anrechnung 0,5-Geschäftsgebühr gemäß Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG aus 2.100 EUR

    100,50 EUR

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.100 EUR

    327,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    abzgl. Anrechnung 0,5-Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) aus 3.100 EUR

    126,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    104,19 EUR

    652,59 EUR