· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
1.1.22: Der Kostenerstattungsanspruch verjährt nicht mehr vor Eintritt der Rechtskraft
| § 91 ZPO ist zum 1.1.22 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl 21, 4607 ff.) um eine Verjährungshemmung ergänzt worden. |
Bisherige Problematik
Prozessuale Kostenerstattungsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB ‒ die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB greift erst, wenn die Kostengrundentscheidung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Werden Urteile mit Rechtsmitteln angefochten und stellt die obsiegende Partei deshalb vorerst keinen Antrag auf Kostenfestsetzung, stellt sich also das folgende Problem:
- Der Kostenerstattungsanspruch kann im Fall einer über dreijährigen Dauer des Rechtsmittelverfahrens verjähren, bevor die Kostengrundentscheidung Rechtskraft erlangt.
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