Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Änderungen bei Verzögerungsrüge und -beschwerde beabsichtigt

    | Am 9.12.15 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgelegt (BT-Drucksache 18/6985). Hierzu haben die Fraktionen der CDU, CSU und SPD am 4.2.16 Änderungen beantragt, durch die im FamFG zwei neue Vorschriften eingeführt werden sollen. Die beabsichtigten Novellen hätten gebührenrechtliche Auswirkungen. |

     

    Neu eingeführt werden sollen § 155b FamFG (Verfahren bei Verzögerungsrüge) und § 155c FamFG (Verzögerungsbeschwerde). Diese würden sich wie folgt auswirken:

     

    • Die Verzögerungsrüge soll vergütungsrechtlich wie eine sonstige Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG behandelt werden und daher mit den Gebühren für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, abgegolten sein (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG n.F.). Die Verzögerungsbeschwerde hingegen soll eine weitere Angelegenheit darstellen und daher gesonderte Gebührenansprüche nach Teil 3 Abschnitt 5 RVG auslösen (§ 17 Nr. 1 RVG n.F.).

     

    • Die Verzögerungsrüge soll keine zusätzlichen Gerichtsgebühren auslösen. Dies entspricht der üblichen Regelungssystematik, dass Zwischenstreite und Ähnliches mit der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abgegolten sind. Für die erfolglose Verzögerungsbeschwerde hingegen soll eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 EUR nach Nr. 1912 FamGKG VV entstehen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 117 | ID 44064691