· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Der neue Auffangwert in Familiensachen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen Auffangtatbestand. Wichtig zu wissen: Dieser belief sich bislang auf 3.000 EUR und ist zum 1.8.13 mit dem 2. KostRMoG auf 5.000 EUR angehoben worden. |
1. Konkrete Anwendung des Auffangtatbestands
Das FamGKG enthält in §§ 33 bis 42 FamGKG allgemeine Regeln und in §§ 43 bis 52 FamGKG besondere Wertvorschriften zum Verfahrenswert. Mit Ausnahme von zwei Verweisungen auf das GNotKG (früher auf die KostO) enthält das FamGKG ein geschlossenes Regelwerk ohne Bezugnahmen auf andere Gesetze. Nach § 42 FamGKG ist für (nicht) vermögensrechtliche Angelegenheiten (Abs. 1 und 2) eine Bewertung nach billigem Ermessen vorzunehmen. In der Regel wird auf das Antragstellerinteresse abgestellt (Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl., § 42 Rn. 34 und 57). Fehlen für die Bewertung Anhaltspunkte, greift als Ultima Ratio der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG. Der Auffangwert ist nicht nur im FamGKG, sondern auch in allen anderen Kostengesetzen auf 5.000 EUR angehoben worden (z.B. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG). Bedeutung hat er nach § 42 Abs. 3 FamGKG in allen Verfahren ohne genügende Anhaltspunkte für eine Interessenbewertung.
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Ehemann M beantragt, Ehefrau F zu verpflichten, die Anlage U zur Steuererklärung zu unterschreiben. Es handelt sich um ein Verfahren auf Abgabe einer Willenserklärung. Lösung: Solche Verfahren sind in den §§ 33 ff. FamGKG nicht ausdrücklich geregelt. Folglich gilt § 42 FamGKG. Da es sich bei der Unterzeichnung der Anlage U um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile), gilt insoweit § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers M. Dieses wiederum spiegelt sich einerseits in der eigenen Steuerersparnis wider, ist gleichzeitig aber auch zu saldieren um die höhere Steuer der F, die der M als Ausgleich zu zahlen hat. Das Interesse beläuft sich auf den Differenzbetrag, den Nettogewinn (Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, a.a.O., § 42 Rn. 134). Kann der Steuervorteil überschlägig ermittelt werden, ist der betreffende Wert anzusetzen, § 42 Abs. 1 FamGKG. Fehlen Anhaltspunkte, ist vom Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen. |
Auch bei einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kommt es zur Festsetzung des Auffangwerts. Ein solcher beinhaltet keinen Zahlungsantrag, sondern zielt lediglich auf Vorverlagerung des maßgeblichen Berechnungsstichtags für das Endvermögen (§ 1385 BGB) ab. Anstelle des Tags der Zustellung des Scheidungsantrags wird auf einen früheren Tag abgestellt.
Da in aller Regel zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskünfte vorliegen, wird sich das Antragstellerinteresse kaum ermitteln lassen. Es greift der Auffangwert von 5.000 EUR (OLG Schleswig AGS 12, 35).
Die Rechtsprechung wendet den Auffangwert auch im Rahmen von Stufenanträgen an, wenn es nicht zur Bezifferung der Leistungsstufe kommt und auch keine Anhaltspunkte für deren Schätzung vorhanden sind (OLG Hamm AGS 12, 194). Beide Stufen sind gesondert zu bewerten, aber nicht zu addieren. Es gilt nur der höhere Wert, in der Regel der Wert des Leistungsantrags. Endet das Verfahren vor seiner Bezifferung, wird auf die Antragstellererwartung bei Einreichung des Antrags abgestellt. Diese lässt sich nicht immer ermitteln:
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Antragstellerin A verlangt im Stufenverfahren Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs. Die Sache erledigt sich, bevor Auskünfte erteilt werden und der potenzielle Zugewinnausgleichsanspruch beziffert wird. Lösung: Mangels konkreter Anhaltspunkte kann die Erwartung nicht geschätzt werden. Lösung: Abgestellt wird auf den Auffangwert, § 42 Abs. 3 FamGKG (OLG Hamm AGS 12, 194; OLG Stuttgart AGS 12, 33; OLG Schleswig FamRZ 14, 689). |
2. Übergangsrecht
Da für Anwalt und Gericht andere Übergangsregeln gelten, kann es für sie zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen kommen. Die gerichtliche Wertfestsetzung richtet sich nach der Gesetzesfassung, die bei Einleitung der Instanz galt (§ 63 Abs. 1 FamGKG). Für den Anwalt kommt es auf den Wert an, der zum Tag seiner Beauftragung galt (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG).
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Anwalt A ist im Juli 2013 beauftragt worden, vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend zu machen. Der Antrag geht im August beim FamG ein. Lösung: Das FamG geht vom Auffangwert aus und setzt nach § 63 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 FamGKG n.F. 5.000 EUR fest. Für A gilt § 60 Abs. 1 S. 3 RVG. Auch für ihn ist vom Auffangwert auszugehen. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung betrug dieser aber noch 3.000 EUR, sodass für A dieser Wert gilt und eventuell nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag gesondert festzusetzen ist (AG Meiningen JurBüro 12, 146). |
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Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist im Juli 2013 bei Gericht eingereicht worden. Der Antrag ist der Antragsgegnerin G im August 2013 zugestellt worden. G hat daraufhin Anwalt A beauftragt. Lösung: Zwar gilt auch für A der Auffangwert. Nach § 60 Abs. 1 S. 3 RVG gilt für A aber schon § 42 Abs. 3 FamGKG n.F., sodass er nach dem höheren Auffangwert (5.000 EUR) abrechnet. Der Wert ist gegebenenfalls wieder nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen. |