· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Entwurf: Gesetz zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
| Im Zuge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs soll den Ländern ermöglicht werden, die Aufgaben von Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UfG) flexibel zu verteilen. Auf Initiative des Landes Baden-Württemberg vom 24.2.16 liegt dem Bundesrat hierzu der „Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz“ (BR-Drucksache 101/16) vor. |
Der Entwurf sieht vor, es den Ländern zu erlauben, durch Rechtsverordnung Richtervorbehalte zugunsten des Rechtspflegers aufzuheben (§ 19 RpflG) oder vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte auf den UdG zu übertragen (§ 36b RpflG). Solche Öffnungsklauseln sollen u. a. für bislang dem Rechtspfleger vorbehaltene Geschäfte der Kosten- und Vergütungsfestsetzung erfolgen. Bislang ist durch § 21 RpflG die Vergütungs- und Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger zugewiesen. Es geht dabei um folgende Geschäfte:
- Kosten in den Fällen, in denen §§ 103 ff. ZPO anzuwenden sind,
- Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 RVG und
- Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.