· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Regierungsentwurf des 2. KostRMoG: Das ändert sich gegenüber dem Referententwurf
| Der Regierungsentwurf (RegE) für das 2. KostRMoG liegt nunmehr vor (BR-Drucksache 517/12 vom 31.8.12). Dies sind die wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) für RVG und Vergütungsverzeichnis. |
1. Änderungen im RegE beim RVG-Textteil
- Unverändert gegenüber dem RefE bleibt im RegE der Vorschlag zu § 13 RVG-E im Hinblick auf die neu strukturierte Tabelle und auch für die neuen Gebührenbeträge. Allerdings hat der Gesetzgeber im RegE nun die aktuellen Daten des Jahres 2010 über die Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Streitwertstufen berücksichtigt. Dadurch verändert sich offenbar die Wertigkeit der einzelnen Gebührenanpassungen bei den jeweiligen Streitwertstufen. Der Gesetzgeber geht deshalb nun davon aus, dass die lineare Erhöhung der Wertgebühren die Umsätze der Anwälte um insgesamt 10,4 Prozent anhebt. Im RefE hatte das Bundesjustizministerium die lineare Gebührenanpassung noch mit rund 9 Prozent veranschlagt.
- Eine wesentliche Änderung ist die Rücknahme der im RefE noch vorgesehenen Umformulierung des § 14 RVG. Hier ist der Gesetzgeber erfreulicher Weise der Argumentation der Anwaltschaft gefolgt und will § 14 RVG in der geltenden Fassung belassen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten bleiben also als Ermessenskriterium für die Gebührenfestsetzung gleichrangig erhalten und die Quersubventionierung gesichert.
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