· Fachbeitrag · Anrechnung
Geschäftsgebühr: Bei PKH/VKH richtig anrechnen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis immer wieder ein Problem: Der Rechtsanwalt wird zunächst außergerichtlich für den Mandanten tätig. Im sich anschließenden Klageverfahren wird PKH/VKH bewilligt und der Rechtsanwalt wird beigeordnet. Fraglich ist dann, ob und wie die außergerichtlich erhaltene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. |
1. Grundsatz der Anrechnung bei PKH/VKH
§ 58 Abs. 2 RVG bestimmt: In Angelegenheiten nach Teil 3 VV RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.
Im Klartext: Die zuvor angefallene anzurechnende Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) ist nur zu berücksichtigen, wenn
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