· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gebühren effizient bestimmen: Streitwert, Gegenstands- und Rechtsmittelwert trennen!
von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte und Rechtsfachwirtin, Berlin
| Notwendig und nützlich für jeden Rechtsanwalt: zu wissen, wie im Arbeitsrecht abgerechnet wird. Wie bestimmen sich Streit- und Gegenstandswerte, welche Anwalts- oder Gerichtsgebühren fallen an, wonach richtet sich der Rechtsmittelstreitwert? RVG prof. liefert nun regelmäßig die Antworten. Der folgende Beitrag widmet sich zunächst der Basis der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, dem Gegenstandswert. |
1. Streitwerte nach dem GKG
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwalts-, die Gerichtsgebühren und der Rechtsmittelwert sind nicht immer identisch. Die Anwaltsgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Er bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich diese nach dem Wert richten, § 23 Abs. 1 S. 3, § 32 Abs. 1 RVG. Einschlägig ist damit zunächst § 3 GKG: Danach richten sich die (Gerichts-)Gebühren nach dem prozessualen Wert des Streitgegenstands. Für zwei Fälle existieren besondere Wertvorschriften im GKG:
- Streiten die Parteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder gekündigt wurde, beträgt der Streitwert für die Gerichtsgebühren maximal ein Vierteljahresentgelt. Der Betrag einer Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG).
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