· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Wenn Gerichtsgebührenwert und Rechtsmittelwert differieren ...
von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte und Rechtsfachwirtin, Berlin
| Hat das Arbeitsgericht am Ende einer Instanz - aus dem Protokoll oder dem Urteil ersichtlich - den „Streitwert“ festgesetzt, handelt es sich dabei um den Wert des Streitgegenstands nach § 61 Abs. 1 ArbGG. Dieser stellt (nur) den Rechtsmittelwert dar. Wie sollen Sie aber Ihre Gebühren berechnen, wenn der Gerichtsgebührenwert gar nicht festgesetzt ist? Antworten liefert der folgende Beitrag. |
1. Wertfestsetzung: Rechtsanwalt hat eigenes Antragsrecht
Dass der vom Gericht festgesetzte Rechtsmittelwert im Arbeitsrecht erheblich geringer ausfallen kann als der Gerichtsgebührenwert, zeigt das folgende Beispiel:
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Anwalt A hat eine Lohnzahlungsklage in Höhe von 1.600 EUR erhoben. Es findet ein erfolgloser Gütetermin statt. Danach zahlt der Beklagte B 1.000 EUR. Im Kammertermin entscheidet das Gericht über die restlichen 600 EUR zugunsten des Klägers K. Es setzt „den Wert des Streitgegenstands“ auf 600 EUR fest und entscheidet, dass B die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Kann B Berufung einlegen?
Lösung: Diese Wertfestsetzung auf 600 EUR wirkt sich lediglich auf die Ermittlung der Berufungsfähigkeit für B aus, § 64 Abs. 2b ArbGG. Der in diesem Beispielsfall festgesetzte Wert von 600 EUR macht eine Berufung für den unterlegenen B unmöglich. |
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