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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    PKH: Mit Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage in der Regel mutwillig

    von RA Joachim Schwede, Aichach

    Eine mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage ist in der Regel mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn vor der Klage kein Streit über das Zeugnis bestand (LAG Berlin-Brandenburg 31.10.14, 17 Ta 1587/14, Abruf-Nr. 144272).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin richtete sich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise eines Endzeugnisses. Sie beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben forderte sie die Beklagte am Tag der Klageerhebung auf, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Parteien baten noch vor der Güteverhandlung um Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit der Note „sehr gut“ verpflichtete. Der Vergleich wurde durch gerichtlichen Beschluss festgestellt. Das ArbG hat den Prozesskostenhilfeantrag für die Zeugnisanträge zurückgewiesen. Insoweit habe kein Anlass zur Klage bestanden. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Das ArbG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeugnisanträge PKH zu bewilligen. Es war vorliegend mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, bereits mit der Klage die Erteilung eines Zeugnisses zu verlangen. Eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen, hätte diese Klageanträge allenfalls nach Scheitern der Güteverhandlung gestellt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich geweigert hätte, ein Zwischen- oder Endzeugnis zu erteilen, zumal sie sich auch ohne gerichtliche Verhandlung verpflichtete, ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ zu erstellen. Dass die Beklagte zeitgleich mit der Klageerhebung schriftlich zur Zeugniserteilung aufgefordert wurde, zeigt nur, dass die Klage noch nicht geboten war. Auch ist der Umstand, dass die Beklagte kein Zwischenzeugnis erteilte, ohne Bedeutung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den gerichtlich festgestellten Vergleich beendet und die Beklagte zur Erteilung eines Endzeugnisses verpflichtet.

     

    Praxishinweis

    Der seit dem 1.1.14 angefügte § 114 Abs. 2 ZPO hat erstmals den Begriff der Mutwilligkeit definiert, was zu einer Verschärfung der Bewilligungsanforderungen geführt haben soll (so Hansens, RVGreport 15, 119; dagegen Musielak/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 114 ZPO Rn. 30). Interessant ist die Frage, wie der Anwalt vergütet wird: Nach wohl h.M. (BGHZ 13, 373) wird die bedürftige Partei von den Kosten nur in Höhe der Bewilligung freigestellt (hier: Kündigungsrechtsstreit) und bleibt für den Rest Gebührenschuldner des Anwalts.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 77 | ID 43296514