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    Für das Einscannen von Dokumenten gibt es zurzeit kein Geld

    | Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV RVG durch das 2. KostRMoG zum 1.8.13 keine Vergütung mehr an (OLG Bamberg 2.4.24, 1 W 12/24 e, Abruf-Nr. 241812 ). |

     

    Der Gesetzgeber hat zum 1.8.13 durch das 2. KostRMoG den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ in Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG ersetzt. Dadurch wollte er klarstellen, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h. M. keine „Ablichtung“ ist und es sich auch nicht um eine Kopie i. S. v. Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG handelt (vgl. BT-Drucksache 17/11471). Eine Kopie im Sinne des Kostenrechts sei die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand wie Papier, Karton oder Folie. Das sei beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger, wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers, nicht der Fall (vgl. KG zfs 15, 705 = AGS 15, 569; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., VV Nr. 7000 Rn. 15 ff. m. w. N.).

     

    Beachten Sie | Wenn man dies im 21. Jahrhundert liest, ist man erstaunt. Die Auffassung des OLG entspricht aber (leider) der h. M. zur derzeitigen Rechtslage (KG RVGreport 16, 224; OLG Frankfurt/Main 2.9.20, 2 Ws 77/20; AG Hannover AGS 14, 273; LSG Niedersachsen-Bremen AGS 17, 329). Das „Eckpunktepapier“ von DAV/BRAK aus dem Jahr 2023 sieht insofern zwar eine erforderliche RVG-Änderung ab 2025 vor (RVG prof. 23, 209). Das ist im Hinblick auf die weitere Digitalisierung der Justiz begrüßenswert. Doch: Wann kommt die Reform? Man hört und liest im Moment nichts mehr davon.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 109 | ID 50044962