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  • · Nachricht · Auslagen

    Hohe Zahl von Kopien kann notwendig sein

    | Ein Anwalt muss Akten zur Einsicht vorab durchsehen und werten, aber nicht sofort erkennen, ob jeder Auszug für die Handakte notwendig ist. Eine hohe Zahl von Kopien kann notwendig sein ‒ der Anwalt muss sich allerdings dazu erklären (VGH Bayern 23.11.21, 11 C 21.740, Abruf-Nr. 227425 ). |

     

    Trotz Digitalisierung verschicken Behörden nach wie vor klassisch Papierakten. Scannt oder kopiert der Anwalt Auszüge daraus, gilt als Maßstab die Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Anwalts bei der Entscheidung, was zu kopieren ist. Dabei gilt ein eher großzügiger Ermessensspielraum (LSG Schleswig-Holstein RVG prof. 21, 20). Seine Pflicht, Kosten zu minimieren, zwingt den Anwalt, die Akte durchzusehen und grob zu werten, welche Bestandteile er hieraus für sein Mandat benötigt. Dem Gericht muss er dann auch darlegen, dass er diese Vorabprüfung durchgeführt hat.

     

    MERKE | Es kann in Einzelfällen bei besonderer Begründung anerkannt werden, dass es notwendig war, die Akte komplett zu kopieren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt 11.5.20, 4 O 42/20). Der nur allgemeine Hinweis, dass der Sachverhalt komplex und beispielsweise kopierte Befundberichte besonders relevant seien, reicht dafür nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen 3.11.21, 12 E 849/21).

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Leipzig)

    Weiterführende Hinweise

    • Kopieraufwand? Das Gericht darf nicht pauschal ablehnen, RVG prof. 21, 20
    • Ohne Rechtsgrundlage kein Auslagenersatz bei E-Akte, RVG prof. 21, 20
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 37 | ID 47923047