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  • · Nachricht · Auslagen

    Soll ortsansässiger Anwalt keine Aktenversendungspauschale bekommen?

    | Die Frage, ob die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG dem ortsansässigen Rechtsanwalt erstattet wird, scheint wieder streitig zu werden. Darauf deutet ein Beschluss des AG Tiergarten hin. Danach ist die im Zug der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale keine notwendige Auslage der Prozessführung und wird nicht erstattet (12.7.23, [327 Ds] 232 Js 312/19 29207 V [10/19], Abruf-Nr.  237307 ). |

     

    Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung seien die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen, sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Insbesondere der ortsansässige Anwalt könne sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholen und zurückbringen, ohne dass er hierfür Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand gesondert in Rechnung stellen kann. Oder er könne sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil ersparen und das Gericht bitten, ihm die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme zu senden.

     

    Diese Auffassung ist falsch. Sie verkennt nicht nur den Unterschied zwischen anwaltlicher Vergütung und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 RVG). Sie steht auch im Widerspruch zur h. M. in Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale, die keine „Serviceleistung“ des Gerichts ist (VerfGH Berlin StraFo 23, 27; vgl. u. a. auch BGH NJW 11, 3041; OLG Naumburg AGS 11, 598).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 166 | ID 49642094