· Fachbeitrag · Auslagenersatz
Neues zur Aktenversendungspauschale
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Je geringer die Kostenposition, desto größer der Streit darüber. Dies gilt auch für die Aktenversendungspauschale (AVP) nach Nr. 9003 GKG-KostVerz (gleichlautend Nr. 2003 Fam-GKG-KostVerz; Nr. 31003 GNotKG-KostVerz.). |
1. Gesetzliche Klarstellung (2. KostRMoG): Ersatz barer Auslagen
Um die Streitfrage zu klären, ob die AVP auch erhoben werden darf, wenn die Akten in ein Postfach des Anwalts beim aktenführenden Gericht oder der aktenführenden Behörde gelegt werden, wurde mit dem 2. KostRMoG klargestellt, dass in diesem Fall eine AVP nicht erhoben werden darf. Im Gesetz heißt es nun, dass die AVP nur erhoben wird für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen „an Transport- und Verpackungskosten“. In der Begründung zu dieser Änderung heißt es wörtlich: „Durch die Änderung der Formulierung soll … klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist.“ In diesem Sinne hat zuletzt das OVG Rheinland-Pfalz entschieden (NJW 13, 2137).
Das AG Köln (AGS 14, 103) hat klargestellt, dass im Fall eines Freispruchs auch die Kosten der Aktenversendung zu den notwendigen erstattungspflichtigen Auslagen des Freigesprochenen gehören. Bis dato war es ständige Rechtsprechung des AG Köln, die AVP mit der Begründung zu streichen, ein Beschuldigter oder Betroffener müsse zur Kostenersparnis einen Verteidiger beauftragen, der ein Gerichtsfach beim AG unterhält. Der Verteidiger könne zudem die Gerichtsakten auch auf der Geschäftsstelle einsehen.
Merke | Es gehört zum verfassungsmäßigen Recht eines Verteidigers, Akteneinsicht zu nehmen und zwar in Ruhe in seiner Kanzlei. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit Aktenversendungskosten zu ersparen.
2. Einzelfälle
Auch im Rahmen der Beratungshilfe ist die AVP von der Landeskasse zu übernehmen (AG Halle AGS 10, 189).
In einem Fall hatte sich der gegnerische Haftpflichtversicherer geweigert, im Rahmen der von ihm zu ersetzenden Kosten der Verkehrsunfallschadenregulierung neben der Geschäftsgebühr des Anwalts auch eine von ihm verauslagte AVP für die Einsichtnahme in die Bußgeldakten zu übernehmen. Er war der Ansicht, dies sei angesichts der eindeutigen Haftungslage nicht nötig. Das AG Hamburg-St. Georg (6.11.13, 914 C 69/13) hat dem Geschädigten Ersatz der AVP zugesprochen. Unabhängig von der Haftung zwischen den Unfallbeteiligten sei Akteneinsicht geboten, da eine zwischen den Unfallbeteiligten unstreitige Schuldfrage nicht immer zur sofortigen Regulierung führe. Den Beteiligten sei die Rechtsprechung zur Mithaftung oft nicht bekannt. Hiernach ist die Akteneinsicht zur Verkehrsunfallschadenregulierung stets nötig.