· Fachbeitrag · Auslagenerstattung
Das gilt für Terminsvertreter am dritten Ort
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Reist ein Rechtsanwalt nicht selbst zum Gerichtstermin, sondern beauftragt er einen Terminsvertreter, sind die hierdurch ausgelösten Mehrkosten bis zu 110 Prozent der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig. Es ist auch nach dem AG Wipperfürth nicht erforderlich, dass ein Terminsvertreter am Gerichtsort beauftragt wird. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die in Kranenburg (NRW) ansässige Partei hatte für einen Rechtsstreit vor dem AG Wipperfürth neben ihrem ortsansässigen Prozessbevollmächtigten einen Terminsvertreter aus Köln beauftragt (AG Wipperfürth 26.3.21, 9 C 245/19, Abruf-Nr. 222840). Dieser berechnete für seine Tätigkeit eine 1,2-Terminsgebühr, eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG und die Postentgeltpauschale. Außerdem machte er Pkw-Kosten für 117 km von 35,10 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld von 25 EUR geltend.
Der Beklagte wandte ein, dass die Mehrkosten des Terminsvertreters nicht erstattungsfähig seien. Es hätte ein ortsansässiger Terminsvertreter beauftragt werden können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Die Klägerin berief sich demgegenüber darauf, dass sie berechtigt gewesen wäre, ihren in Kranenburg ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Termin reisen zu lassen. Dafür wären (fiktive) Pkw-Kosten von 2 x 172 x 0,30 EUR/km = 103,20 EUR sowie ein Abwesenheitsgeld von 40 EUR angefallen, zusammen also 143,20 EUR. Das AG erkannte diese Kosten an und rechnete nach der BGH-Rechtsprechung noch einen Zuschlag von 10 Prozent, also 14,32 EUR, hinzu.
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