· Fachbeitrag · Auslagenerstattung
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In der gerichtlichen Praxis spielen Terminsvertretungen eine große Rolle. Regelmäßig beauftragt der Prozessbevollmächtigte dazu im eigenen Namen einen auswärtigen Anwalt mit der Terminsvertretung vor einem auswärtigen Gericht. Wenn dafür eine pauschale Vergütung vereinbart wird, wird im Rahmen der Kostenfestsetzung aber immer wieder eingewendet, dass es sich dabei nicht um gesetzliche Auslagen handelt. |
1. Der aktuelle Fall
Im Streitfall hatte der Kläger K aus dem Saarland die dort ebenfalls ansässige Rechtsanwältin R mit seiner Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Berlin-Mitte beauftragt (Streitwert: 1.000 EUR). Da R nicht zum Termin nach Berlin fahren wollte, beauftragte sie dort Rechtsanwältin T mit der Terminsvertretung. R erteilte den Auftrag im eigenen Namen und vereinbarte mit T eine Pauschalvergütung von 100 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. In dem Kostenfestsetzungsverfahren meldete R die zu erstattenden Kosten des K an, und zwar eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale sowie 100 EUR Auslagen für die Terminsvertretung zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte B war demgegenüber der Auffassung, bei dem Pauschalhonorar handele es sich nicht um eine gesetzliche Vergütung, sodass diese nicht zu erstatten sei. Das AG Berlin-Mitte hat dennoch die Pauschale festgesetzt (11.3.20, 122 C 3032/19, Abruf-Nr. 217095).
2. Diese beiden Modelle der Terminsvertretung sind möglich
Soll ein Terminsvertreter für einen auswärtigen Termin beauftragt werden, so kommen zwei Modelle in Betracht.
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