29.09.2015 · Fachbeitrag · Beratungsgebühr nach BGB
Gegenstandswert spielt nur mittelbare Rolle
| 1. Es ist nicht üblich, dass eine Beratungsgebühr nach bürgerlichem Recht grundsätzlich mit einer 0,65-Gebühr nach dem Gegenstandswert zu berechnen ist. 2. Eine Beratungsgebühr nach bürgerlichem Recht muss nicht geringer ausfallen als eine entsprechende Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert. (AG Siegburg 4.9.15, 105 C 34/15, Abruf-Nr. 145474 ) |
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