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  • · Nachricht · Beratungshilfe

    Keine PKH für das PKH-Verfahren

    | Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH besteht grundsätzlich nicht ( LAG Berlin-Brandenburg 22.11.13, 10 Ta 1848/13 ). |

     

    Dem Kläger war für das Beschwerdeverfahren keine PKH zu bewilligen. Denn nach herrschender Meinung kann für das PKH-Verfahren grundsätzlich keine PKH gewährt werden. Das Gesetz sieht PKH für das Bewilligungsverfahren nämlich nicht vor. Nach § 114 ZPO wird PKH für die „Prozessführung“ gewährt. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren.

     

    Einer ausdehnenden Auslegung, die PKH auch für das Prüfungsverfahren zu bewilligen, da es dem streitigen Prozessverfahren eng verwandt sei, bedarf es nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die PKH nicht. Der armen Partei soll ermöglicht werden, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie wird nicht dadurch benachteiligt, dass ihr für das Bewilligungsverfahren keine PKH gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

     

    Bedarf der Bürger nämlich, bevor er einen Antrag auf PKH stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, findet das Beratungshilfegesetz Anwendung, das die rechtliche Betreuung finanziell hilfsbedürftiger Bürger im vor- und außergerichtlichen Bereich gewährleistet.

    Quelle: ID 42568913