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  • · Fachbeitrag · Berufung

    Kostenerstattung bei Anschlussberufung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    | Die Anschlussberufung ist in ihrem rechtlichen Schicksal von der Hauptberufung abhängig (§ 524 Abs. 4 ZPO): Wird die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung. Der folgende Beitrag stellt anhand der wichtigsten Fallgestaltungen vor, wer in einem solchen Fall die Kosten der Anschlussberufung tragen muss. |

    1. Berufung wird zurückgenommen

    Da es sich bei der Anschlussberufung nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, sondern um eine Form der Antragstellung in einem fremden Berufungsverfahren, trägt der Berufungskläger nach h.M. bei Rücknahme seiner Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung (BGH NJW-RR 05, 727; BGH NJW-RR 06, 1147).

     

    • Fall 1

    A klagt 15.000 EUR ein. Das LG gibt der Klage in Höhe von 11.000 EUR statt. Gegen dieses Urteil legt A Berufung ein mit dem Antrag, ihm auch die weiteren 4.000 EUR zuzusprechen. B legt sodann Anschlussberufung mit dem Ziel ein, seine Verurteilung von 11.000 EUR auf 3.000 EUR zu ermäßigen. Nunmehr nimmt A die Berufung zurück.

    Für den Anwalt des B sind folgende Gebühren aus 12.000 EUR (Wert Berufung: 4.000 EUR, Wert Anschlussberufung: 8.000 EUR) im Berufungsverfahren angefallen:

    1,6-Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG

    841,60 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    861,60 EUR

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

    163,70 EUR

    Gesamt

    1.025,30 EUR

    Lösung: A muss die Anwaltskosten des B für die Vertretung im Berufungsverfahren tragen.