· Nachricht · Berufungsrücknahme
Unzulässige Anschlussberufung: Berufungsbeklagter trägt Kostenquote
| Wird eine nicht begründete Anschlussberufung verfrüht eingelegt, um die Frist zu wahren, dann aber zurückgenommen, bevor sie begründet wird, ist die Anschlussberufung unzulässig. Folge ist, dass der Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits anteilig trägt - stellt ein Beschluss des KG klar (25.6.15, 8 U 92/15): |
Der Berufungsbeklagte, der bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Anschlussberufung einlegt, ohne diese seinerseits zu begründen, hat nach einer Berufungsrücknahme die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach dem Wert der Anschlussberufung zu tragen. Dies folgt bereits daraus, dass es bis zur Berufungsrücknahme mangels Begründung gemäß § 524 Abs. 3 ZPO an einer zulässigen Anschlussberufung fehlte (wie OLG Köln NJW 03, 1879).