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  • · Nachricht · Beschwerdeverfahren

    Ergänzung nach vergessener Kostenentscheidung

    | Ist im Beschwerdeverfahren die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterblieben, kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ergänzt werden (OLG Karlsruhe 7.4.14, 9 W 28/13). |

     

    Wurde der zu ergänzende Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern den Parteien nur formlos mitgeteilt, wird keine Frist für den Ergänzungsantrag in Gang gesetzt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gilt in diesem Fall nicht.

    Quelle: ID 42831646