· Nachricht · Beschwerdeverfahren
Ergänzung nach vergessener Kostenentscheidung
| Ist im Beschwerdeverfahren die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterblieben, kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ergänzt werden (OLG Karlsruhe 7.4.14, 9 W 28/13). |
Wurde der zu ergänzende Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern den Parteien nur formlos mitgeteilt, wird keine Frist für den Ergänzungsantrag in Gang gesetzt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
Quelle: ID 42831646